Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 – 358)
1. Abschnitt – Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 – 92b)
1. Titel – Friedensverrat (§§ 80 – 80a)
§ 80
Vorbereitung eines Angriffskrieges
Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
2 Gedanken zu „Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates“
Hallo,
habe am Donnerstag eine Anzeige zu dem o.a. Paragrafen an den Generalbundesanwalt geschickt. Dürfte nichts daran ändern. War aber die einzige Form von Protest die mir möglich schien.
Sollte ich auch tun. Wenn die mit diesen Dingen beschäftigt sind, werden die auf den Behörden vielleicht auch endlich wach. 😉